Kapitel 5 Verfahrensabläufe bei einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt oder Eingriffen in die Privatsphäre im Inland; gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in der EU
Petra Smutny
A. Allgemeines und besondere Verfahrensbestimmungen
Die familienrechtlichen Schutzverfügungen beziehen einen wesentlichen Wert daraus, dass sie möglichst einfach, rasch und effizient umgesetzt werden können. Dies betrifft sowohl die Vorschriften für die Antragsteller*innen als auch die Vorgangsweise der Sicherheitsbehörden und Gerichte. Daher wurden bereits mit dem ersten Gewaltschutzgesetz BGBl 1996/759 nicht nur wichtige materiellrechtliche Weichenstellungen gesetzt, sondern auch die gerichtlichen Handlungsmöglichkeiten erweitert und der Vollzug erlassener EV inklusive der Maßnahmen der Sicherheitsbehörden verbessert. Die gesetzlich koordinierte Kooperation zwischen den Gerichten, den Sicherheitsbehörden, den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie den Opferschutzeinrichtungen war gerade die Voraussetzung für die Erfolgsgeschichte dieser Maßnahmen. In den letzten Jahren waren einschlägige Änderungen in der ZPO und EO auch davon geprägt, die Rechte eines Opfers bzw einer gefährdeten Person im Zivilverfahren analog zu jenen im Strafverfahren auszubauen. Auch im Zivilverfahren sollten so wesentliche Schutzmechanismen wie die Prozessbegleitung oder eine abgesonderte Vernehmung eines Opfers möglich sein.1
