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III. Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt (Mayrhofer)

Mayrhofer1. AuflApril 2023

A. Grundsätzliches

Wenn die gefährdete Person eines längerfristigen Schutzes vor der gefährdenden Person bedarf, besteht die Möglichkeit, beim BG eine einstweilige Verfügung (eV) zu beantragen. Grundgedanke einer eV ist die rasche rechtliche Hilfe bei gewalttätigen Auseinandersetzungen in Familien. Seit Inkrafttreten des Zweiten Gewaltschutzgesetzes129129BGBl I 2009/40; zur Entwicklung des gesetzlichen Gewaltschutzes in Österreich s Schwarz-Schlöglmann, Gewaltprävention, Opferhilfe und Opferschutz bei häuslicher Gewalt, in Deixler-Hübner/Fucik/Mayrhofer, Gewaltschutz und familiäre Krisen (2018) Rz 1 ff; zur Rechtsentwicklung zB Beck in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR2 §§ 382b–382c EO Rz 1 f; Deixler-Hübner, Vom Auftrag zum Verlassen der Ehewohnung zum 2. Gewaltschutzgesetz 2009 – Zur Neuregelung des Schutzes vor Gewalt in Wohnung und des allgemeinen Gewaltschutzes, iFamZ 2009, 227 f; Hopf/Kathrein, Eherecht Kurzkommentar3 (2014) § 382b EO Rz 1; Schrott, Die einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz, in Dearing/Haller (Hrsg), Schutz vor Gewalt in der Familie – Das österreichische Gewaltschutzgesetz (2005) 233 f. wird zwischen dem Schutz vor Gewalt in Wohnungen gem § 382b EO und einem allgemeinen Gewaltschutz durch ein Aufenthalts- und Kontaktverbot gem § 382c EO (damals noch § 382e Abs 1 EO idF vor der GREx-Reform130130BGBl I 2021/86.) differenziert. Im Zuge des GeSchG 2019 wurde unter anderem die Möglichkeit des Annäherungsverbotes in § 382c EO ergänzt (siehe III.C. Allgemeiner Schutz vor Gewalt). Die GREx-Reform brachte systematische Änderungen, durch welche die Bestimmungen über die eV zum Schutz vor Gewalt und der Privatsphäre übersichtlicher gestaltet wurden. Weitgehende inhaltliche Änderungen blieben aus. Die eV zum allgemeinen Schutz vor Gewalt wurde zu § 382c EO (statt bisher § 382e Abs 1 EO aF), die eV zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre wurde zu § 382d EO (statt bisher § 382g Abs 1 EO aF; siehe im vorliegenden Handbuch

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Kapitel 8, Wehinger). Die eV zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen blieb in § 382b EO normiert. Die Bestimmungen zur Dauer, zum Verfahren, zur Abgabestelle, zu den Verständigungen und zum Vollzug wurden für die eV zum Schutz vor Gewalt und der Privatsphäre in §§ 382e–382i EO zusammengefasst.131131 Pesendorfer, Gesamtreform des Exekutionsrechts – Änderungen im Gewaltschutz, iFamZ 2021, 136. Die Bestimmungen zur Zuständigkeit (§ 387 Abs 4 EO) und Kostenersatzpflicht (§ 393 Abs 2 EO) wurden nicht in § 382f integriert (zu den verfahrensrechtlichen Regelungen siehe im vorliegenden Handbuch Kapitel 5, Smutny).

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