A. Grundsätzliches
Wenn die gefährdete Person eines längerfristigen Schutzes vor der gefährdenden Person bedarf, besteht die Möglichkeit, beim BG eine einstweilige Verfügung (eV) zu beantragen. Grundgedanke einer eV ist die rasche rechtliche Hilfe bei gewalttätigen Auseinandersetzungen in Familien. Seit Inkrafttreten des Zweiten Gewaltschutzgesetzes129 wird zwischen dem Schutz vor Gewalt in Wohnungen gem § 382b EO und einem allgemeinen Gewaltschutz durch ein Aufenthalts- und Kontaktverbot gem § 382c EO (damals noch § 382e Abs 1 EO idF vor der GREx-Reform130) differenziert. Im Zuge des GeSchG 2019 wurde unter anderem die Möglichkeit des Annäherungsverbotes in § 382c EO ergänzt (siehe III.C. Allgemeiner Schutz vor Gewalt). Die GREx-Reform brachte systematische Änderungen, durch welche die Bestimmungen über die eV zum Schutz vor Gewalt und der Privatsphäre übersichtlicher gestaltet wurden. Weitgehende inhaltliche Änderungen blieben aus. Die eV zum allgemeinen Schutz vor Gewalt wurde zu § 382c EO (statt bisher § 382e Abs 1 EO aF), die eV zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre wurde zu § 382d EO (statt bisher § 382g Abs 1 EO aF; siehe im vorliegenden Handbuch Seite 134
