A. Grundsätzliches
§ 38a SPG6 normiert die Ermächtigung der Polizei, einer Person, von der (weitere) Gewalt droht, das Betreten einer Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt, für die Dauer von zwei Wochen zu verbieten. Als zentraler Anknüpfungspunkt gilt die Wohnung, deren Betreten samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern verboten wird. Mit dem BV verbunden ist das Verbot der Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von hundert Metern, wodurch die persönliche Kontaktaufnahme mit dem Opfer zwar unterbunden wird, die allgemeine Kontaktaufnahme (zB Anruf, SMS, E-Mail) jedoch erlaubt bleibt. Dieses personenbezogene AV wurde im Zuge des Gewaltschutzgesetzes 2019 eingeführt. Davor war etwa der Arbeitsplatz der gefährdeten Person oder auch die Lehrstelle einer mj Person nicht von § 38a SPG umfasst, weshalb man zu Beginn des Reformprozesses eine Erweiterung (der Schutzbereiche des § 38a SPG) hinsichtlich des Arbeitsplatzes beabsichtigte. Da sich die Definition der Arbeitsstelle bei mobilen Berufen, wie bspw Pfleger*innen, Dolmetscher*innen oder Zugbegleiter*innen, schwierig gestaltete und eine Ausweitung der Neuregelung daher Flexibilität voraussetzte, entschied sich der Gesetzgeber für ein AV (statt eines erweiterten BV für den Arbeitsplatz).
