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VIII. Einstweilige Benützung oder Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner1. AuflApril 2023

Ist die Ehe in der Krise oder gar bereits ein Scheidungsverfahren anhängig und entzieht ein Ehegatte dem anderen Hausratsgegenstände oder sonstige Teile des gemeinsamen Ehevermögens, so kann man gegen diesen mit einer einstweiligen Verfügung gem § 382 Z 8 lit b EO vorgehen. Dieser Norm sieht zwei Tatbestände vor: Die einstweilige Benützungsregelung von ehelichem Gebrauchsvermögen und die einstweilige Sicherung des Ehevermögens.

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