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IX. Eheauflösung (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner1. AuflApril 2023

A. Nichtigkeit und Aufhebung der Ehe

Die Scheidung ist die häufigste Form der Eheauflösung. Daneben gibt es noch die Möglichkeit der Nichtigerklärung bzw die Aufhebung der Ehe. Nur besonders schwerwiegende Fehler beim Zustandekommen der Ehe bewirken deren Nichtigkeit. Die Nichtigkeitsgründe sind in den §§ 21 bis 25 EheG taxativ aufgezählt. Die Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 EheG vorgesehenen Form erfolgt ist, also wenn die Partner nicht gleichzeitig anwesend waren oder die Ehe unter einer Befristung bzw Bedingung eingegangen wurde. Auch dann, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung eheunfähig war, ist diese für nichtig zu erklären. In diesem Fall gilt aber die Ehe von Anfang an als gültig, wenn die Ehegatten nach Wegfall der Eheunfähigkeit zu erkennen geben, dass sie die Ehe fortsetzen wollen (§ 22 Abs 2 EheG). Der in der Praxis häufigste Nichtigkeitsgrund besteht aber bei der sogenannten „Namens- und Staatsangehörigkeitsehe“: Wird die Ehe ausschließlich oder vorwiegend zum Zweck geschlossen, dem anderen den Familiennamen bzw eine Staatsbürgerschaft zu verschaffen, so ist sie nichtig. Dadurch sollen Scheinehen verhindert werden. Da das Staatsbürgerschaftsgesetz allerdings keinen automatischen Staatsbürgerschaftserwerb mehr vorsieht, sondern nur die Möglichkeit eines erleichterten Erwerbs begründet, verwirklicht nach der Judikatur auch die überwiegende Absicht auf Erlangung der unbeschränkten Aufenthaltsmöglichkeit und/oder Arbeitsbewilligung den Tatbestand des § 23 EheG.5555Vgl 5 Ob 284/05h FamZ 2006/17; 8 Ob 101/06w EFSlg 114.136; vgl auch Kutscher/Wildpert (Hrsg), PSTG2 (2018) § 23 EheG Anm 2. Nichtig sind auch Ehen, die entgegen den Verboten der Doppelehe (§ 24 EheG) oder der Ehe unter Verwandten eingegangen wurden. Dieses Eheverbot bezieht sich nur auf Verwandte, nicht auf Wahleltern und Wahlkinder.5656LGZ Wien EFSlg 100.811. Der Tatbestand der Doppelehe ist nicht erfüllt, wenn die Eheschließung mit demselben Ehepartner wiederholt wird.57576 Ob 2275/96v.

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