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VII. Ausgleich für die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner1. AuflApril 2023

Hat ein Ehegatte gem der Verpflichtung des § 90 Abs 2 ABGB oder freiwillig im Erwerb bzw Unternehmen des anderen Ehegatten mitgewirkt, so steht ihm grundsätzlich gem § 98 ABGB dafür eine angemessene Abgeltung zu. Diesen Anspruch kann er auch schon während der Ehe – in der Regel wird dies davon abhängen, ob es in der Ehe schon kriselt – geltend machen. Der Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB verjährt allerdings innerhalb von sechs Jahren ab der Erbringung der letzten Leistungen. Eine solche Mitwirkung im Erwerb ist gem § 98 ABGB stets dann anzunehmen, wenn der mitwirkende Ehegatte den anderen in dessen Bemühen unterstützt, den Familienunterhalt zu verdienen. In erster Linie geht es zwar um die Mitarbeit im Unternehmen des anderen, doch ist auch die Mitwirkung bei der Herstellung eines Werks oder bei Erfüllung eines Auftrags abzugelten.49494 Ob 281/00b. Eine allfällige Mitarbeit außerhalb eines solchen Erwerbs – etwa beim gemeinsamen Hausbau oder bei der Haushaltsführung und Kindererziehung – ist nicht gem § 98 ABGB abzugelten.

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