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VI. Ehegattenunterhalt (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner1. AuflApril 2023

A. Unterhaltsanspruch nach dem Ehemodell

Haben die Ehegatten bei Eingehen der Ehe keine andere Vereinbarung getroffen, so gibt § 94 ABGB Richtlinien für den Ehegattenunterhalt vor. Dabei differenziert das Gesetz zwischen der Konstellation einer „Haushaltsführerehe“ und einer „Doppelverdienerehe“. Das Gesetz unterscheidet jedoch nicht mehr zwischen den Geschlechtern, sodass entweder die Ehefrau oder der Ehemann unterhaltsberechtigt sein kann. Ist nur ein Ehegatte erwerbstätig – meist wird dies der Mann sein – und führt der andere den gemeinsamen Haushalt, so hat die haushaltsführende Ehegattin einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Mann. Die Rsp prüft hier idR weder die Qualität der Haushaltsführung, noch deren Dauer. Es ist nach Auffassung der Rsp ausreichend, dass der haushaltsführende Eheteil eine „nicht bloß völlig unerhebliche Zeit lang“ den Haushalt geführt

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hat und deshalb keinem eigenen Erwerb nachgegangen ist.3030Dabei ist schon zB eine einmonatige Haushaltsführung ausreichend; vgl dazu 4 Ob 17/12x iFamZ 2012/153, Deixler-Hübner. Auch dann, wenn sich der andere Ehegatte an der Haushaltsführung beteiligt oder gelegentlich mithilft, besteht dennoch ein entsprechender Unterhaltsanspruch.3131Vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10 (2022) 235 mwN. Bei einer Teilzeitbeschäftigung des haushaltsführenden Ehegatten und der Erzielung eines geringen Einkommens, ist ebenfalls von einer Haushaltsführerehe auszugehen.32326 Ob 22/02g, vgl auch Deixler-Hübner, Scheidung14 18 mwN. Diese vom haushaltsführenden Ehegatten allenfalls erzielten (auch nur gelegentlichen) Einkünfte können seinen Unterhaltsanspruch allenfalls nur geringfügig reduzieren, weil diese nur „angemessen“ anzurechnen sind. Aber auch umgekehrt führt die Konstellation, wonach ein voll erwerbstätiger Ehegatte zudem den Haushalt führt, nach der Rsp nicht zu einem höheren Unterhaltsanspruch.3333Etwa LGZ Wien EFSlg 91.825; aM Ferrari in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB5 § 94 Rz 11 mwN; Deixler-Hübner in Schoditsch (Hrsg), EheG (2023) § 94 ABGB Rz 13.

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