A. Unterhaltsanspruch nach dem Ehemodell
Haben die Ehegatten bei Eingehen der Ehe keine andere Vereinbarung getroffen, so gibt § 94 ABGB Richtlinien für den Ehegattenunterhalt vor. Dabei differenziert das Gesetz zwischen der Konstellation einer „Haushaltsführerehe“ und einer „Doppelverdienerehe“. Das Gesetz unterscheidet jedoch nicht mehr zwischen den Geschlechtern, sodass entweder die Ehefrau oder der Ehemann unterhaltsberechtigt sein kann. Ist nur ein Ehegatte erwerbstätig – meist wird dies der Mann sein – und führt der andere den gemeinsamen Haushalt, so hat die haushaltsführende Ehegattin einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Mann. Die Rsp prüft hier idR weder die Qualität der Haushaltsführung, noch deren Dauer. Es ist nach Auffassung der Rsp ausreichend, dass der haushaltsführende Eheteil eine „nicht bloß völlig unerhebliche Zeit lang“ den Haushalt geführt Seite 81
