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V. Mithaftung mittelloser Angehöriger (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner1. AuflApril 2023

Größte Vorsicht ist allerdings geboten, wenn ein Ehegatte oder auch ein nichtehelicher Partner eine teure Sache anschafft und dafür einen Kredit aufnehmen möchte. Die Banken sind meist nur dann zu einer Kreditvergabe bereit, wenn auch der andere Ehegatte als Solidarschuldner aufscheint oder zumindest dafür die Bürgschaft übernimmt. Kann dann der (geschiedene) Ehegatte bzw nichteheliche Partner zu einem späteren Zeitpunkt den Kredit nicht bedienen bzw fällt er in Konkurs, so wird sich der Kreditgeber beim Mithaftenden schadlos halten. Eine solche solidarische Haftung bzw Bürgschaftsübernahme kann sich aber nach der Rsp im Nachhinein als sittenwidrig und damit rechtsunwirksam erweisen. Eine solche Sittenwidrigkeit ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn eine besondere Schutzwürdigkeit des Mithaftenden bzw Bürgen besteht.

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