Der gesetzliche Güterstand in der Ehe ist die Gütertrennung (§ 1237 ABGB), dh es besteht eine grundsätzliche rechtliche Trennung der Vermögen beider Ehegatten. Dies bedeutet, dass keiner von beiden über das Vermögen des anderen verfügen kann. Auch für die nur von einem der Ehegatten eingegangenen Schulden haftet der andere Ehegatte nicht; es sei denn, er hat sich als Bürge oder Solidarschuldner mitverpflichtet. Diese Vorgangsweise ist bei Einräumung von Krediten aber in der Praxis allerdings durchaus üblich und birgt zahlreiche Gefahren (vgl dazu V. Mithaftung mittelloser Angehöriger).
