A. Gemeinsames Wohnen
Das Gesetz geht in § 91 ABGB von der Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen aus. Da es sich dabei jedoch nicht um zwingendes Recht handelt, können die Ehegatten auch eine davon abweichende Vereinbarung treffen. Ihren (ersten) gemeinsamen Wohnsitz haben sie aber einvernehmlich zu bestimmen. Den Ehegatten steht es jedenfalls auch frei, getrennte Wohnsitze zu vereinbaren – etwa aus beruflichen oder sonstigen persönlichen Gründen. Haben sie aber zu einem Zeitpunkt – auch schlüssig – gemeinsames Wohnen vereinbart, so kann der andere Ehegatte nicht ohne weiteres aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Vor allem der haushaltsführende Eheteil ist davor zu warnen, ein solches Vorgehen eigenmächtig zu setzen, weil ihn ein solches Verhalten um seinen Unterhaltsanspruch bringen könnte.
