Das Wohl des Kindes steht unter einem besonderen Schutz. So hat das Gericht bei Gefährdung des Kindeswohls die notwendigen Verfügungen zur Sicherung des Wohls des Kindes zu treffen (§ 181 Abs 1 ABGB).<i>Huber</i> in <i>Deixler-Hübner/Mayrhofer</i> (Hrsg), Gewaltschutzrecht (2023) IV. Entziehung oder Einschränkung der Obsorge, Seite 48 Seite 48