A. Eingriff in die Obsorge
Der KJHT ist gesetzlich eingerichtet, um das Wohl der Kinder sicherzustellen und die Familien bzw Eltern bei der Erziehung und Betreuung der Kinder ausreichend zu unterstützen. Der KJHT genießt eine besondere Vertrauensstellung, die in den ihm gesetzlich eingeräumten Befugnissen zum Ausdruck kommt. Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind die Länder, die durch ihre Bezirksverwaltungsbehörden agieren.
