A. Informations- und Äußerungsrecht
Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat neben dem Recht auf persönliche Kontakte zu seinem Kind auch das Recht, Informationen über wichtige Angelegenheiten des Kindes zu erhalten und sich hierzu zu äußern (§ 189 Abs 1 Z 1 ABGB). Es soll ihn in die Lage versetzen, sich vom Wohlergehen seines Kindes zu überzeugen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Obsorge vernachlässigt wird. Das Informationsrecht soll dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil auch ermöglichen, am Heranwachsen des Kindes teilzuhaben. Es ist schließlich die notwendige Voraussetzung, dass der nicht obsorgeberechtigte Elternteil sich bei wichtigen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, äußern und so auf die das Kind betreffenden Entscheidungen Einfluss nehmen kann.88
