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XVIII. Verwaltung der Liegenschaft

Tschütscher4. AuflApril 2022

Das WEG 1975 hat unterschieden zwischen der Verwaltung des WE-Objekts einerseits und der Verwaltung der Liegenschaft andererseits. Die Verwaltung des WE-Objekts selbst stand dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Sie umfasste im Wesentlichen das Recht, das Objekt zu nutzen, zu erhalten und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auch zu ändern. Die Verwaltung der Liegenschaft hingegen oblag der Wohnungseigentümergemeinschaft – in der Regel vertreten durch den bestellten Verwalter. Dass für beide Bereiche der Begriff „Verwaltung“ verwendet wurde, gab bisweilen Anlass für Missverständnisse.

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