Gemäß § 26 können sämtliche Wohnungseigentümer eine Vereinbarung über die Einrichtung bestimmter Funktionen innerhalb der Eigentümergemeinschaft oder über die Willensbildung treffen. Diese Vereinbarung muss schriftlich geschlossen werden und darf nicht zwingenden Grundsätzen des Wohnungseigentumsgesetzes widersprechen.
