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XI. Eigentümergemeinschaft

Tschütscher4. AuflApril 2022

§ 2 Abs 5 bestimmt: „Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs 1 u 2 umschriebenen Umfang.

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