Nach der Rechtslage vor dem WEG 2002 gab es lediglich einen Fall, bei dem zwei Personen gemeinsam Eigentümer eines WE-Objekts sein konnten: das Wohnungseigentum von Ehegatten. Beide Ehegatten waren jeweils Eigentümer des halben Mindestanteils. Ihre Anteile wurden so verbunden, dass sie ein gemeinsames rechtliches Schicksal hatten.
