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IX. Festsetzung der Nutzwerte

Tschütscher4. AuflApril 2022

A. Nutzwert

Der Nutzwert ist ein zentraler Begriff des Wohnungseigentumsrechts. Er ist das Maß für die Beteiligung des WE-Objekts an einer WE-Anlage. § 2 Abs 8 definiert den Nutzwert als „Maßzahl, mit der der Wert eines Wohnungseigentumsobjekts im Verhältnis zu den Werten der anderen Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft bezeichnet wird“. Der Nutzwert hat freilich nichts mit dem Wert der Wohnung zu tun, darf also nicht mit dem Verkehrswert verwechselt werden. Der Nutzwert wird unabhängig vom Verkehrswert des WE-Objekts ermittelt. Ein Zusammenhang zwischen Nutzwert und Verkehrswert besteht nicht. Der Verkehrswert einer Wohnung kann daher durchaus höher sein als der einer anderen Wohnung derselben WE-Anlage, auch wenn der Nutzwert geringer ist.

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