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VIII. Erwerb des Wohnungseigentums

Tschütscher4. AuflApril 2022

Während für die Begründung von Wohnungseigentum ein Titel vorliegen muss (siehe Kapitel „Begründung von Wohnungseigentum“), erfolgt der Erwerb des Wohnungseigentums durch Eintragung in das Grundbuch. Das Gesetz nennt diese Eintragung Einverleibung. Im Unterschied zum bloßen Miteigentum scheint im Grundbuch im sogenannten Gutsbestandsblatt auf, dass Wohnungseigentum besteht.

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