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VII. Begründung von Wohnungseigentum

Tschütscher4. AuflApril 2022

Das Gesetz unterscheidet zwischen Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum. Um Eigentum zu erwerben, bedarf es zweier Akte. Es muss ein sogenannter Titel vorliegen. Das kann sein ein Vertrag, eine letztwillige Verfügung, ein gerichtliches Urteil usw. Durch diesen Titel allein wird Eigentum aber nicht erworben. Damit das Eigentum von einer Person auf die andere übergeht, bedarf es noch eines zweiten Aktes, des sogenannten Modus. Dieser Modus besteht bei beweglichen Sachen in der Übergabe. Wenn ein Auto verkauft wird, wird ein Kaufvertrag (Titel) abgeschlossen und das Auto mit den Fahrzeugpapieren dem Käufer übergeben (Modus). Bei Liegenschaften besteht der Modus in der Eintragung in das Grundbuch.

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