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VI. Personen, die am Wohnungseigentum beteiligt sind

Tschütscher4. AuflApril 2022

Am Wohnungseigentum sind verschiedene Personen beteiligt. Die Art der Beteiligung hängt von verschiedenen rechtlichen Kriterien ab. Im Mittelpunkt steht natürlich zunächst der Wohnungseigentümer (ich verwende in diesem Buch – der Gesetzessprache folgend – die männliche Form, stelle aber klar, dass dabei selbstverständlich auch weibliche Personen gemeint sind). In vielen Fällen geht dem Wohnungseigentum ein Vorstadium voraus, in welchem dem zukünftigen Wohnungseigentümer die Stellung eines Wohnungseigentumsbewerbers zukommt. Von diesem zu unterscheiden ist der Miteigentumsbewerber. Vertragspartner des Wohnungseigentumsbewerbers ist der Wohnungseigentumsorganisator. Ist Wohnungseigentum begründet, so werden die Wohnungseigentümer zur Eigentümergemeinschaft zusammengefasst. Davon wiederum zu unterscheiden ist die Eigentümerpartnerschaft. Um die Angelegenheiten der WE-Anlage kümmert sich in der Regel ein Verwalter, der von den Wohnungseigentümern bestellt wird. In bestimmten Fällen kann zusätzlich ein Eigentümervertreter bestellt werden, der die Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter vertritt.

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