Amtssachverständiger
Ausschließungsgründe sind bei nichtamtlichen Sachverständigen von Amts wegen wahrzunehmen. Es sind freilich auch nichtamtliche Sachverständige dazu angehalten, bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes selbst initiativ zu werden und die Begutachtung in Hinsicht auf das Vorliegen eines solchen Grundes abzulehnen.