Amtliche Sachverständige können – im Gegensatz zu nichtamtlichen Sachverständigen – von den Parteien nicht abgelehnt werden.249 Gemäß § 53 Abs 1 AVG sind auf Amtssachverständige die Bestimmungen des § 7 AVG über die Befangenheit bzw Ausgeschlossenheit von Organen anzuwenden. Wie andere Organe auch, haben sich amtliche Sachverständige ihres Amtes zu enthalten, wenn ein in § 7 AVG genannter Grund vorliegt. Die Befangenheits- und Ausschließungsgründe des § 7 AVG sind somit amtswegig wahrzunehmen. Der Geltungsbereich des § 7 AVG unterliegt nicht der Disposition der Parteien. Hieraus erklärt sich, dass amtliche Sachverständige nicht von Parteien abgelehnt werden können.
