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D. Verfassung und Abgabe von Gutachten (Attlmayr)

Attlmayr3. AuflFebruar 2021

Erfahrungssätze

5.088
Basierend auf dem Befund hat der Sachverständige das eigentliche Gutachten, die Schlussfolgerungen aus dem Befund, abzugeben. Diese Schlussfolgerungen müssen einwandfrei und schlüssig begründet sein, der Sachverständige muss sein sachkundiges Urteil sohin nachvollziehbar abgeben.248248 Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 Rz 221 f.

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