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C. Ausschließungs- und Befangenheitsgründe des § 7 AVG (Attlmayr)

Attlmayr3. AuflFebruar 2021

Präklusion

Verfügung, verfahrensleitende

5.096
§ 53 Abs 1 AVG verweist sowohl hinsichtlich des amtlichen als auch hinsichtlich des nichtamtlichen Sachverständigen auf die Ausschließungs- und Befangenheitsgründe des § 7 AVG. Diese Bestimmung wurde durch BGBl I 2008/5 neu gefasst und den Parallelbestimmungen des § 76 BAO angeglichen. § 7 AVG ist auf amtliche Sachverständige als Organwalter zur Gänze anzuwenden. Auf nichtamtliche Sachverständige finden gemäß § 53 Abs 1 AVG nur § 7 Abs 1 Z 1, 2 und 4 AVG Anwendung. Anstelle des § 7 Abs 1 Z 3 AVG normiert § 53 Abs 1 AVG einen eigenen Tatbestand betreffend die Befangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen. Weiters lässt § 53 Abs 1 AVG die Ablehnung des Sachverständigen wegen dessen mangelnder Fachkunde zu.

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