Vor dem konventionsrechtlichen Hintergrund der Verfahrensgarantien des Art 6 MRK wurde seitens der Lehre bereits frühzeitig die Frage gestellt, ob die Beiziehung von Amtssachverständigen im Anwendungsbereich dieser Konventionsgarantie überhaupt zulässig sei.212 Schließlich, so der Tenor, handele es sich beim Amtssachverständigen um einen zur Begutachtung von Fachfragen dauernd bestellten Organwalter der Behörde,213 dem im Verwaltungsverfahren, obwohl er an sich ja nur eines von mehreren Beweismitteln sei, doch überragende Stellung zukomme.214 Zufolge seiner organisatorischen Verflechtung mit der erkennenden Behörde sei daher zweifelhaft, ob der Amtssachverständige die von Art 6 MRK geforderte Unabhängigkeit erfülle. Die vorstehend gestellte Frage erhielt durch das Hinzutreten der gleichfalls im Rang verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stehenden justiziellen Garantien des Art 47 GRC weitere Facetten, ohne im Ergebnis dadurch jedoch gelöst worden zu sein.
