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A. Geschichtliches (Zellenberg)

Zellenberg3. AuflFebruar 2021

3.001
Der moderne Staat ist in allen seinen Funktionen zur sachadäquaten Erledigung der von ihm zu erfüllenden Aufgaben auf spezialisiertes Fachwissen angewiesen.11 Brohm, § 36 Sachverständige Beratung des Staates, in Isensee/Kirchhof (Hrsg), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd II2 (1998) 207 Rz 1; Voßkuhle, § 43 Sachverständige Beratung des Staates, in Isensee/Kirchhof (Hrsg), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd III3 (2005) 425 Rz 1. Zu den verschiedenen Einsatzgebieten von im Auftrag und für Zwecke des Staates tätig werdenden Sachverständigen siehe Funk, Die Aufgaben des Sachverständigen im Rahmen rechtlicher Entscheidungen – Verfassungsfragen der Sachverständigentätigkeit, in Aicher/Funk (Hrsg), Der Sachverständige im Wirtschaftsleben (1990) 1 ff (2 ff). Das gilt in besonderer Weise für die Verwaltung. Die Vollziehung der Gesetze durch Verwaltungsorgane bedarf heute „mehr denn je des Sachverstandes der Experten“.22 Aigner, Der (Amts)sachverständige im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, JBl 1983, 352 ff. Da die Komplexität der wissenschaftlichtechnischen Zivilisation stetig zunimmt, können die Grundlagen für Entscheidungen der Verwaltung oft nur über den Einsatz von Expertenwissen erstellt werden. Die juristisch gebildeten Amtswalter sind daher vielfach auf spezifische, oft wissenschaftlich fundierte Kenntnisse angewiesen, über die nur der Fachmann verfügt.33 Hofer-Zeni, Der Sachverständige in der rechtsstaatlichen Wirtschaftsverwaltung, ÖZW 1976, 12 ff; Nußberger, Sachverständigenwissen als Determinante verwaltungsrechtlicher Einzelentscheidungen, AöR 2004, 282 ff. Siehe auch Oberndorfer (unter Mitwirkung von Weilguni), Die Verwaltung im politisch-gesellschaftlichen Umfeld, in Holzinger/Oberndorfer/Raschauer (Hrsg), Österreichische Verwaltungslehre3 (2013) 1 ff (72): „Verwaltungsentscheidungen sind in unserer hoch technisierten und fachlich spezialisierten Gesellschaft ohne Einbringung wissenschaftlichen Sachverstands undenkbar.“ Umfassend Ladeur, § 21 Die Kommunikationsinfrastruktur der Verwaltung, in Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle (Hrsg), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd II (2008) 37 ff (64 ff = Rz 45 ff).

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