Art 6 MRK vermittelt dem Einzelnen einen subjektiven öffentlichen Anspruch auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht.195 Die Unabhängigkeit muss sowohl gegenüber den anderen Staatsgewalten als auch gegenüber den Verfahrensparteien bestehen. Organisatorische Verflechtungen mit der Exekutive oder das Bestehen von Weisungsbeziehungen schließen die Unabhängigkeit grundsätzlich aus.196
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