In der Pflichthaftpflichtversicherung kommt dem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt grds keine Außenwirkung gegenüber dem geschädigten Dritten zu (ausgenommen davon sind jene Fälle, wo das Pflichthaftpflichtversicherungsrecht die Außenwirkung von Selbstbehalten ausdr anspricht, s dazu Kapitel II Rz 770). Der Selbstbehalt greift daher nur im Innenverhältnis zwischen VN und VR. Der VR hat die Entschädigungsleistung gegenüber dem geschädigten Dritten ohne Selbstbehaltsabzug zu erbringen. Er kann den Selbstbehalt im Anschluss vom VN zurückfordern.
