Selbstbehalt
Selbstregulierung
Übersteigt der Schaden voraussichtlich nicht die Höhe des vereinbarten Selbstbehalts, verzichtet der VN idR auf eine Versicherungsmeldung und regelt den Schaden („auf dem kleinen Dienstweg“) selbst.4954 Der VN kann diesfalls den Schadensfall entweder durch Zahlung des Schadensbetrages an den geschädigten Dritten und/oder durch Honorarnachlass regulieren.4955