Rechts- und wirtschaftsberatende Berufsträger sind grds zur persönlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sie in jedem Fall die Mandatsbearbeitung zu 100% persönlich durchzuführen haben, außer es ist etwas anderes im Mandatsvertrag vereinbart. Es ist anerkannt, dass eine persönliche Geschäftsbesorgung zulässigerweise auch dann vorliegt, wenn der mandatierte Berufsträger den Auftrag „unter seiner persönlichen Verantwortung“ durchführt. Der VN kann zur Auftragserfüllung Gehilfen
(Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen) beiziehen.