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3. Versicherungsschutz bei Substitution (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

a) Allgemeines

1742
Die Deckung in der Berufshaftpflichtversicherung richtet sich nach der Haftung des VN, die sich aus dem jeweils abgeschlossenen Mandat ableitet. Für den Versicherungsschutz ist es von Relevanz, ob der Berufsträger das Mandat zur Gänze bearbeitet oder Teile des Mandats an andere Berufsträger bzw zur Gänze an andere Berufsträger haftungsbefreiend „abgibt“/„weitergibt“ und somit Substitution (Auftragsweitergabe) eintritt (§ 1010 ABGB, § 664 BGB). Im Fall einer bloßen Submandatierung bleibt der Berufsträger gegenüber seinem Mandanten in der vollen Haftung (§ 1313a ABGB, § 278 BGB).

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