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2. Versicherungsschutz bei Solidarhaftung (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

1739
Haften (separat versicherte) VN mit anderen (selbstständigen) Berufsträgern (Berufsträger- bzw Berufsausübungsgesellschaften) (im Zuge eines gemeinsamen Projektes) aufgrund eines Gemeinschaftsmandates oder aufgrund einer GesbR solidarisch (vertragliche oder gesellschaftsrechtliche Solidarhaftung vgl Kapitel III Rz 979 ff und 986 ff), realisiert sich eine gesetzlich abgeleitete kombinierte Eigenhaftung und Fremdhaftung (für eigene und/oder fremde Pflichtverletzungen) und besteht in den Versicherungsdeckungen der jeweiligen Berufsträger infolge Vorliegens versicherter, gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Versicherungsschutz (zu über die gesetzliche Haftung hinausgehenden vertraglich vereinbarten [deckungsschädlichen] Haftungsverschärfungen, etwa bei Verzicht auf Kausalitätsprüfung bei gemeinsamer Solidarhaftung, vgl im Detail Kapitel IV Rz 1355).

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