Schließt eine Einzelperson, eine Personenmehrheit oder eine Berufsträgergesellschaft als VN den Versicherungsvertrag ab, wird primär (oder ausschließlich) die Haftung des VN versichert, die aus der mandatsrechtlichen Auftragserfüllung gegenüber dem Mandanten oder (bei gesetzlicher Dritthaftung) gegenüber einem Dritten resultiert (Eigenhaftung des VN). Der VN nimmt Berufshaftpflichtversicherungsschutz in diesem Fall „für sich selbst“.2984
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