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1. Allgemeines (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

a) Mitversicherung der persönlichen Haftpflicht

Angestellter

Versicherung für fremde Rechnung

1798
Jene Personen, die den Versicherungsvertrag nicht selbst abschließen, die jedoch mit ihrer persönlichen Haftpflicht im Versicherungsvertrag des VN mitversichert sind, werden im VersVG (VVG) sowie im AVB-Recht der Berufshaftpflichtversicherung als „Mitversicherte“, „Versicherte“ bzw „versicherte

Seite 679

Personen“
bezeichnet.30823082 Ertl in Fenyves/Schauer, VersVG § 74 Rz 1; Baumann in BK § 151 VVG Rz 8 ff; Diller, Berufshaftpflichtversicherung2 § 1 Rz 133, § 7 Rz 5; Littbarski, Haftpflichtversicherung § 7 Rz 5. Berufshaftpflichtversicherungen decken idR nicht nur die Eigenhaftung des VN ab, sondern auch fremde Haftpflichtrisiken, nämlich jene persönlichen Haftpflichtrisiken von Personen, die aus ihrer Tätigkeit gegenüber dem VN als Geschäftsherrn oder gegenüber Dritten resultieren.30833083Zur Unterscheidung von eigenem und fremdem Risiko/Interesse vgl Burtscher in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 74 Rz 30; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 162 ff. Berufshaftpflichtversicherungen sind (wie andere Haftpflichtversicherungen) idR Versicherungen „für fremde Rechnung“ (besser für „fremde Risiken bzw Interessen“) iSd §§ 74 ff VersVG30843084Die Formulierung „Versicherung für fremde Rechnung“ ist nicht glücklich. Es geht nicht um ein Risiko auf fremde „Rechnung“, sondern um die Versicherung eines „fremden Haftpflichtrisikos“, vgl Burtscher in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 74 Rz 1; krit auch v. Rintelen in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung2 § 1 AHB Rz 16. (§§ 43 ff VVG).

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