Angestellter
Versicherung für fremde Rechnung
Jene Personen, die den Versicherungsvertrag nicht selbst abschließen, die jedoch mit ihrer
persönlichen Haftpflicht im Versicherungsvertrag des VN mitversichert sind, werden im VersVG (VVG) sowie im AVB-Recht der Berufshaftpflichtversicherung als
„Mitversicherte“, „Versicherte“ bzw
„versicherte <i>Wilhelmer</i> in <i>Wilhelmer</i> (Hrsg), Berufshaftpflichtversicherung (2022) 1. Allgemeines, Seite 679 Seite 679
Personen“ bezeichnet. Berufshaftpflichtversicherungen decken idR nicht nur die Eigenhaftung des VN ab, sondern auch fremde Haftpflichtrisiken, nämlich jene persönlichen Haftpflichtrisiken von Personen, die aus ihrer Tätigkeit gegenüber dem VN als Geschäftsherrn oder gegenüber Dritten resultieren. Berufshaftpflichtversicherungen sind (wie andere Haftpflichtversicherungen) idR Versicherungen „für fremde Rechnung“ (besser für „fremde Risiken bzw Interessen“) iSd §§ 74 ff VersVG (§§ 43 ff VVG).