Die Unterscheidung von Vertragsinteresse und Integritätsinteresse sowie die Erörterungen des Erfüllungsausschlusses im allgemeinen Sinn und (in seiner Ausprägung als Erfüllungssurrogatsklausel) im speziellen Sinn haben gezeigt, dass die Abgrenzung zwischen gedecktem Vertrags- und nicht gedecktem Integritätsinteresse kontrovers und im Einzelfall schwierig sein kann. In den AVB der Berufshaftpflichtversicherung finden sich daher wenig überraschend Deckungsvereinbarungen, die einerseits Schadenersatzansprüche, die auf das Vertragsinteresse bzw auf haftungsverschärfende Haftungsvereinbarungen gerichtet sind, unter Versicherungsschutz stellen. Andererseits wird versucht, strittige Abgrenzungsfragen durch AVB-Gestaltung „zu klären“ bzw tw auch deckungserweiternd zu „regeln“.
