Gegenstand der Deckung in der Berufshaftpflichtversicherung sind „gesetzliche Haftpflichtansprüche“ (privatrechtlichen Inhalts). Als nicht versicherte Ansprüche gelten neben den bereits zu Rz 1345 ff dargestellten haftungsverschärfenden Haftungszusagen bzw Haftungsvereinbarungen bzw neben den zu Rz 1374 ff und 1413 ff erörterten reinen (auf das Vertragsinteresse bezogenen) erfüllungsvertraglichen bzw erfüllungsersatzrechtlichen Ansprüchen auch bereicherungsrechtliche Ansprüche (a), Unterlassungs- (b) und Beseitigungsansprüche (c).2586
