a) Allgemeines
Nachdem die zivilrechtlichen Abgrenzungskriterien zur Abgrenzung von Vertrags- und Integritätsinteresse in der Berufshaftpflichtversicherung erörtert worden sind (vgl Rz 1380 ff), ist im Folgenden der Blick auf das Deckungsrecht in der Berufshaftpflichtversicherung zu richten.Honorarforderung
