Eigenschaden
Geschädigter
Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Haftpflichtansprüche Dritter, nicht Ansprüche des VN. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist nach den AVB der Berufshaftpflichtversicherung die haftungsrechtliche Inanspruchnahme des VN bzw der Versicherten durch einen Dritten (Haftpflichtansprüche, die „von einem anderen“ erhoben werden).2318 Einige AVB stellen im Rahmen ihrer primären Risikoumschreibung zwar nicht explizit auf das Erfordernis der Erhebung von Haftpflichtansprüchen durch einen Dritten ab,2319 sie sprechen jedoch von „Schadenersatzverpflichtungen“, die dem Versicherten „erwachsen“.2320 Gemeint ist jedoch das Gleiche.Seite 504
