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2. Art 21 AEUV/Art 8 EMRK (Anerkennungsgrundsatz) und Art 81 AEUV – zwei getrennte Welten (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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In den letzten Jahrzehnten wurde die Entwicklung des IPR und IZVR in den Mitgliedstaaten durch das Inkrafttreten zahlreicher EU-VO geprägt, die auf die Kompetenz des Art 81 AEUV gestützt wurden: die sog „justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen“. Hierbei geht es in erster Linie um die Vereinheitlichung der internationalen Zuständigkeit und die Sicherstellung der verfahrensrechtlichen Anerkennung von gerichtlichen und außergerichtlichen Entscheidungen in allen Mitgliedstaaten. Da dem/r Kläger/in idR mehrere international zuständige Gerichte in verschiedenen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, dient die begleitende Vereinheitlichung des IPR der Vermeidung von forum shopping. Durch einheitliches IPR kann sichergestellt werden, dass die international zuständigen Gerichte in verschiedenen Mitgliedstaaten denselben Fall auch immer nach dem gleichen materiellen Recht entscheiden würden, wenn der Fall bei ihnen anhängig gemacht würde. Während für Gerichte und deren Tätigkeit die Grundfreiheiten des AEUV nicht gelten, wurde über Art 81 AEUV so etwas wie der „freie Verkehr der gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden“ ermöglicht. Wie oben bereits erwähnt, sind hierbei marktbezogene Bereiche des Privatrechts (zB Vertragsrecht) ebenso erfasst wie marktferne, also etwa das Familien- und Erbrecht.

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