Auch im Bereich des Internationalen Gesellschaftsrechts leidet die Rechtslage unter der mangelnden Koordinierung zwischen den Aktivitäten des EuGH bei der Auslegung der Niederlassungsfreiheit des AEUV und den Aktivitäten des EU-Gesetzgebers (siehe § 7 C. und D.). Ähnlich wie in Namens- und Statusfragen aus Art 21 AEUV leitet der EuGH aus der Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (in Art 49, 54 AEUV) ein für das nationale unvereinheitlichte IPR relevantes Anerkennungsprinzip ab, das nicht mit der verfahrensrechtlichen Anerkennung von Gerichtsentscheidungen (siehe Art 81 AEUV) ident ist. Auch im Gesellschaftsrecht kann dieses Anerkennungsprinzip entweder auf einer dem nationalen IPR übergeordneten Ebene eingreifen („Blockverweisung“) oder direkt zu einer Veränderung der nationalen IPR-Vorschriften führen (zB zu einer einheitlichen Anwendung der Gründungstheorie im Anwendungsbereich der Art 49, 54 AEUV). Jedenfalls bedarf diese vom EuGH punktuell angedeutete Rechtslage dringend der genaueren Ausarbeitung und Klärung durch den EU-Gesetzgeber, da die bislang zahlreichen offenen Fragen die Rechtssicherheit deutlich beeinträchtigen (siehe auch Rz 7/45 ff).
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