Der von der EU eingeschlagene Weg der Vereinheitlichung des IZVR und IPR auf der Grundlage von Art 81 AEUV führt weit in Rechts- und Lebensbereiche hinein, die keinen direkten Bezug zum Binnenmarkt aufweisen, sich also durch Marktferne auszeichnen: so etwa in das Ehe- und Familienrecht und das Erbrecht. Da der EU keine Regelungskompetenz im materiellen Familien- und Erbrecht zukommt, bietet die Vereinheitlichung von IZVR und IPR ein begrüßenswertes Mittel, die Rechtslage für grenzüberschreitende Sachverhalte in der EU zu vereinfachen und vorhersehbarer zu machen, ohne dabei die inhaltliche Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen anzutasten.
