Die EU-Niederlassungsfreiheit (Art 49, 54 AEUV) verbietet Beschränkungen der freien Niederlassung von Gesellschaften (primäre Niederlassungsfreiheit) sowie Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften (sekundäre Niederlassungsfreiheit). Alle nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, können sich darauf berufen. Gem Art 31, 34 EWRV 56 ist die Niederlassungsfreiheit auch auf die EWR-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) auszudehnen. Es gilt das Prinzip des Auslegungsgleichklangs.57
