Unabhängig von einer tatsächlichen Rechtspersönlichkeit nach österr Sachrecht, erfasst § 10 IPRG neben juristischen Personen auch sonstige Vermögensverbindungen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können. Entsprechend findet § 10 IPRG ua Anwendung auf Personen- und Kapitalgesellschaften (OG, KG, AG, GmbH), Vereine, Anstalten, GesBR sowie auch Stiftungen und Fonds.10 Auch Gesellschaften im Gründungsstadium unterfallen, ebenso wie Scheingesellschaften, sofern sie zumindest im Innenverhältnis zustande gekommen sind, dem § 10 IPRG.11 Die Rechtsfähigkeit und -stellung von Vermögensmassen (zB ruhender Nachlass, Konkursmasse) ist umstritten, sollte aber nach den jeweiligen Sonderbestimmungen (ErbVO, Art 7 InsVO neu bzw Verfahrensrecht der lex fori) beurteilt werden.12
