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B. Das Gesellschaftsstatut des § 10 IPRG (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Unabhängig von einer tatsächlichen Rechtspersönlichkeit nach österr Sachrecht, erfasst § 10 IPRG neben juristischen Personen auch sonstige Vermögensverbindungen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können. Entsprechend findet § 10 IPRG ua Anwendung auf Personen- und Kapitalgesellschaften (OG, KG, AG, GmbH), Vereine, Anstalten, GesBR sowie auch Stiftungen und Fonds.1010OGH 26.4.1989, 1 Ob 537/89; OGH 14.2.2008, 2 Ob 238/07z, ZVR 2008, 484 (Huber); siehe auch Verschraegen in Rummel 3 IPRG § 10 Rz 1; Neumayr in KBB6 IPRG § 10 Rz 1. Zum Gesellschaftsbegriff im deutschen autonomen Kollisionsrecht siehe Wedemann, Der Begriff der Gesellschaft im Internationalen Privatrecht, RabelsZ 2011, 542. Auch Gesellschaften im Gründungsstadium unterfallen, ebenso wie Scheingesellschaften, sofern sie zumindest im Innenverhältnis zustande gekommen sind, dem § 10 IPRG.1111OGH 30.9.1987, 9 ObA 45/87, SZ 60/192; Verschraegen in Rummel 3 IPRG § 10 Rz 1. Andernfalls beurteilt sich die Scheinvertretung nach § 49 Abs 3 IPRG. Die Rechtsfähigkeit und -stellung von Vermögensmassen (zB ruhender Nachlass, Konkursmasse) ist umstritten, sollte aber nach den jeweiligen Sonderbestimmungen (ErbVO, Art 7 InsVO neu bzw Verfahrensrecht der lex fori) beurteilt werden.1212Ebenso Schwimann, Internationales Privatrecht (2001) 61; aA wohl Verschraegen in Rummel 3 IPRG § 10 Rz 3.

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