Neben den IPRG-Bestimmungen zum Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung („Gesellschaftsstatut“, § 10 IPRG) und zur Rechts- und Handlungsfähigkeit (§ 12 IPRG) steht das Gesellschaftskollisionsrecht unter dem erheblichen Einfluss des Unionsrechts (insbesondere der Niederlassungsfreiheit gem Art 49, 54 AEUV).1 Entsprechend muss bei Anknüpfungsfragen zwischen Drittstaatensachverhalten, in denen grundsätzlich uneingeschränkt nach den §§ 10, 12 IPRG an das Recht am Sitz der Hauptverwaltung („Sitztheorie“) angeknüpft werden kann, und Unionssachverhalten, welche eine durch das sog Anerkennungsprinzip überlagerte Anwendung der Sitztheorie erfordern, unterschieden werden. Zudem sind auch vorrangige Staatsverträge zu beachten, die idR die Anerkennung der erfassten ausländischen Gesellschaften im Zuzugsstaat vorsehen (und damit die Gründungstheorie verwirklichen).2
