Beispiele für solche Rechte sind: Rechtsbesitz, Forderungsverpfändungen oder Sicherungszessionen. Die Materie wird vom IPRG nicht gesondert geregelt, weswegen wieder die stärkste Beziehung nach § 1 Abs 1 IPRG zum Zug kommt. Der Besitz an Rechten, die Übertragung und die Verpfändung von Rechten richtet sich nach dem Statut des belasteten Rechts. Auch die dingliche Sicherungszessionsverfügung ist nach hM nach dem Statut der zedierten Forderung zu beurteilen.69 Es wird in Analogie zu § 31 IPRG (iVm § 1 Abs 1 IPRG) sozusagen nach einem „Lageort“ der unkörperlichen Sache gesucht. Diesen findet man im international-privatrechtlichen Statut des betreffenden Rechts. So knüpft man dingliche Rechte an Pfandrechten nach dem Belegenheitsort der Pfandsache und an Forderungsrechten nach dem jeweiligen Schuldstatut der Forderung an.70 Die Anknüpfung betrifft natürlich auch hier nur die dingliche Rechtslage, nicht aber die Verpflichtungsgeschäfte der Verpfändung oder Zession (zB Forderungskauf, Factoringvertrag; siehe dazu Rz 4/85, Rz 4/160).
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