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B. Körperliche Sachen (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Das Internationale Sachenrecht für körperliche Sachen ist in den §§ 31–33a IPRG geregelt. Eine Rechtswahl ist nicht möglich, weil auch das materielle Sachenrecht überwiegend zwingenden Charakter aufweist (zB Typenzwang, zwingende Publizitätsanforderungen).1818 Schwimann, Internationales Privatrecht3 (2001) 135; Neumayr in KBB6 (2020) IPRG § 31 Rz 1; Verschraegen in Rummel, ABGB-Komm, Bd II3 (2004) IPRG § 31 Rz 19; Verschraegen, Internationales Privatrecht (2012) 163 (die dort unter Berufung auf Flessner, Rechtswahl im internationalen Sachenrecht – neue Anstöße aus Europa, in FS Koziol [2010] 125 ff de lege ferenda eine beschränkte Rechtswahlmöglichkeit für wünschenswert hält).

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