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12. Geschäftsführung ohne Auftrag (Art 11 Rom II) (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Internationale Zuständigkeit: Ebenso wie für (außervertragliche) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ist auch für Ansprüche aus der Geschäftsführung ohne Auftrag ungeklärt, ob Art 7 Z 2 Brüssel Ia Anwendung findet. Im Schrifttum wird zwischen Schadenersatz- und Herausgabeansprüchen, die erfasst sein sollen, und Aufwandsersatzansprüchen, die außerhalb des Anwendungsbereichs liegen sollen, unterschieden.247247Ablehnend: Leible in Rauscher 4 Brüssel Ia Art 7 Rz 112 mwN; Simotta in Fasching/Konecny 2 Art 5 EuGVVO Rz 290 mwN (Stand 30.11.2008, rdb.at). Siehe auch OGH 25.11.2015, 8 Ob 114/15w, sowie die detaillierten Ausführungen von GA Wahl (EuGH C-102/15 (Siemens AG) Rz 57 ff mwN). Zumindest

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für letztere Ansprüche ergibt sich die internationale Zuständigkeit daher insbesondere aus Art 4 Brüssel Ia am Wohnsitz des/der Beklagten. Bei Wohnsitz des/r Beklagten in einem Drittstaat bestimmt sich die Zuständigkeit gem Art 6 Brüssel Ia in Österreich nach den nationalen Zuständigkeitsvorschriften der JN.

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