Internationale Zuständigkeit: Ebenso wie für (außervertragliche) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ist auch für Ansprüche aus der Geschäftsführung ohne Auftrag ungeklärt, ob Art 7 Z 2 Brüssel Ia Anwendung findet. Im Schrifttum wird zwischen Schadenersatz- und Herausgabeansprüchen, die erfasst sein sollen, und Aufwandsersatzansprüchen, die außerhalb des Anwendungsbereichs liegen sollen, unterschieden.247 Zumindest für letztere Ansprüche ergibt sich die internationale Zuständigkeit daher insbesondere aus Art 4 Brüssel Ia am Wohnsitz des/der Beklagten. Bei Wohnsitz des/r Beklagten in einem Drittstaat bestimmt sich die Zuständigkeit gem Art 6 Brüssel Ia in Österreich nach den nationalen Zuständigkeitsvorschriften der JN.
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