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11. Ungerechtfertigte Bereicherung (Art 10 Rom II) (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Internationale Zuständigkeit: Für (außervertragliche) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ist umstritten, ob Art 7 Z 2 Brüssel Ia Anwendung findet;234234Ablehnend: Leible in Rauscher 4 Brüssel Ia Art 7 Rz 112 mwN; Simotta in Fasching/Konecny 2 Art 5 EuGVVO Rz 290 mwN (Stand 30.11.2008, rdb.at). Siehe auch OGH 25.11.2015, 8 Ob 114/15w, sowie die detaillierten Ausführungen von GA Wahl (EuGH 7.4.2016, Rs C-102/15 [Siemens AG] Rz 57 ff mwN). Ausführlich Mankowski, Ungerechtfertigte Bereicherung und EuGVVO, RIW 2017, 322. eine Klärung durch den EuGH ist unseres Wissens bisher nicht erfolgt. Solche Ansprüche sind aber generell vom Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO erfasst, sodass bei Fehlen einer Spezialzuständigkeit zumindest eine internationale Zuständigkeit am allg (Beklagten-)Gerichtsstand in der EU gem Art 4 Brüssel Ia (oder bei Sachzusammenhang auch zB gem Art 8 [Gerichtsstand der Streitgenossenschaft] besteht. Bei Wohnsitz des Beklagten in einem Drittstaat bestimmt sich die Zuständigkeit gem Art 6 Brüssel Ia in Österreich nach den nationalen Zuständigkeitsvorschriften der JN.

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