Internationale Zuständigkeit: Für (außervertragliche) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ist umstritten, ob Art 7 Z 2 Brüssel Ia Anwendung findet;234 eine Klärung durch den EuGH ist unseres Wissens bisher nicht erfolgt. Solche Ansprüche sind aber generell vom Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO erfasst, sodass bei Fehlen einer Spezialzuständigkeit zumindest eine internationale Zuständigkeit am allg (Beklagten-)Gerichtsstand in der EU gem Art 4 Brüssel Ia (oder bei Sachzusammenhang auch zB gem Art 8 [Gerichtsstand der Streitgenossenschaft] besteht. Bei Wohnsitz des Beklagten in einem Drittstaat bestimmt sich die Zuständigkeit gem Art 6 Brüssel Ia in Österreich nach den nationalen Zuständigkeitsvorschriften der JN.
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