Für Ansprüche aus Arbeitskampfmaßnahmen bestehen keine eigenständigen Zuständigkeitsregeln in der VO Brüssel Ia. Die Zuständigkeit für Arbeitssachen erfasst nur Verfahren, deren Gegenstand ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche daraus ist/sind. Maßgeblich sind daher insbesondere der allg Gerichtsstand sowie der Deliktsgerichtsstand gem Art 7 Z 2 Brüssel Ia. Eine internationale Zuständigkeit für Schadenersatzklagen gegen Gewerkschaften besteht am Handlungsort, der bei dort abgegebenem und verbreitetem Aufruf zu kollektiven Kampfmaßnahmen idR am Sitz der Gewerkschaft liegt, sowie am Erfolgsort, wo finanzielle Verluste (Schäden) aufgrund der Arbeitskampfmaßnahmen erlitten werden. Der konkrete Eintrittsort von finanziellen Verlusten ergibt sich aus der Zusammenschau verschiedener Gesichtspunkte (ua Niederlassung des Geschädigten).226
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